Gebrauchtwagen

Es ist zu unterscheiden, ob der Gebrauchtwagen von einem Händler oder einem Privatmann gekauft und was bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurde. Auch die in der Werbung vom Verkäufer gemachten Angaben über den Pkw sind von Bedeutung.

Bei Verkauf von Privat an Privat ist ein völliger Ausschluss der Haftung für Sachmängel nach wie vor zulässig. Der Käufer kann bei später auftretenden Mängeln nur dann Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn der Verkäufer falsche Angaben über den Zustand des Fahrzeugs gemacht hat.

Händler können dagegen ihre Haftung für Sachmängel des Gebrauchtwagens nicht mehr komplett ausschließen.

Der Verkäufer haftet stets dafür, dass er dem Käufer falsche Angaben über die Beschaffenheit des Gebrauchtwagens gemacht hat, zum Beispiel einen Unfall verschwiegen hat oder den Kilometerstand falsch angegeben hat. In diesen Fällen kann sich auch der Privatverkäufer nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluss für Sachmängel berufen. Deshalb ist jedem Käufer zu empfehlen, möglichst genaue Fragen zum Zustand des Fahrzeugs an den Verkäufer zu richten und die Antworten des Verkäufers in den Kaufvertrag aufzunehmen.

Beispiel für vereinbarte Beschaffenheitsangaben: »Der Verkäufer versichert: das Fahrzeug ist verkehrs- und betriebssicher, hatte keinen Unfall (oder Unfallschaden in Höhe von 1.000 Euro Reparaturkosten wurde fachmännisch beseitigt), verbraucht x Liter Benzin/Diesel auf 100 Kilometer

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