Entscheidungen

An dieser Stelle möchte ich Ihnen einen Auszug von mir erstrittener Entscheidungen vorstellen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2023 -I-1 U 208/20

"Die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten können anhand des arithmetischen Mittels zwischen den Angaben des Fraunhofer Marktpreisspiegels und des Schwacke Mietpreisspiegel geschätzt werden. Die erforderlichen und angemessenen Nebenkosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung, Winterreifen, Zusatzfahrer und Zustellung/Abholung kann der Geschädigte ebenfalls erstattet verlangen. Für ersparte Eigenaufwendungen ist ein pauschaler Abzug von 5% der Mietkosten im Wege des Vorteilsausgleichs vorzunehmen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.09.2022 -2 OWi 32 SsBs 147/22

"Das rechtliche Gehör des Betroffenen wurde in entscheidungserheblicher Weise verletzt, da ihm vor der Entscheidung des Senats das Votum der Generalstaatsanwaltschaft und deren Antrag - dem der Senat gefolgt ist - nicht übersendet worden war."

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.03.2022 -19 U 112/20

"Die unfallbedingt erlittenen Verletzungen einer Distorsion der Halswirbelsäule, einer Thoraxprellung sowie eines Hörsturzes mit einem Tinnitus links rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.5000,00 EUR."

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2016 -III-1 RBs 92/16 = Verkehrsrecht aktuell 2016, 176 = ZAP EN-Nr 787/2016

"Die Rechtsbeschwerde hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Dortmund. Der Betroffene war durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04.04.2016 gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der auf den 01.03.2016 bestimmten Hauptverhandlung entbunden worden, so dass die Voraussetzungen für eine Verwerfung seines Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht gegeben waren. Für eine Verwerfung des Einspruchs, weil (auch) der Verteidiger der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, gibt § 74 Abs. 2 OWiG ohnehin keine Rechtsgrundlage (vgl. OLG Köln, NZV 2004, 655)."

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2016 -1 OWi 4 SsRs 109/15

"Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt gem. §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO erst nach Ablauf der Einlegungsfrist. Die am 30. September 2015 eingegangene Antragsbegründung war damit rechtzeitig. Die den Anforderungen an eine Verfahrensrüge entsprechende Begründung, mit der die Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) geltend gemacht wird, ist begründet. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist dadurch verletzt worden, dass das Amtsgericht dem Antrag des Betroffenen vom 25.06.2015 auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen rechtsfehlerhaft nicht entsprochen und deshalb sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat mit der Folge, dass das schriftliche Vorbringen des Verteidigers des Betroffenen zur Sache bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist."

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2015 -III-4 Ws 66/15

"Die nachträgliche Beschränkung der Berufung stellt eine Teilrücknahme dar. Hinsichtlich des nicht weiter verfolgten Teils der Berufung ergibt sich die Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO. Im Übrigen ist bei vollem Erfolg des nachträglich beschränkten Rechtsmittels § 473 Abs. 3 StPO sinngemäß anzuwenden. Demnach sind die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen mit Ausnahme derjenigen, die bei anfänglicher Beschränkung des Rechtsmittels nicht entstanden wären."

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2014 -I-22 W 6/14

"Hat der Käufer wegen eines Mangels wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeübt, kann der Verkäufer eine Verbringung des Fahrzeuges an seinen Sitz nicht verlangen. Vielmehr hat dieser das Fahrzeug an der Wohnung des Käufers, bei der es sich um den Erfüllungsort für die Rückabwicklung handelt, zum Zwecke der Rückabwicklung abzuholen. Macht der Verkäufer die Rückabwicklung gleichwohl von einer Verbringung abhängig, hat dieser Anlass zur Klage gegeben."

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013 -I-22 W 19/13 = BeckRS 2013, 12957 = Verkehrsrecht aktuell 2013, 150

"Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet".

LG Krefeld, Urteil vom 04.08.2022 -3 O 461/21 (Abgasskandal: VW Touareg 3.0 Liter)

"Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 831 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung wegen sittenwidriger Schädigung durch Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem 3.0 V6 Audi Motor".

LG Krefeld, Urteil vom 17.09.2020 -3 O 35/20

"Die Klägerin durfte als Linksabbiegerin darauf vertrauen, dass die die Rechtsabbiegerspur benutzende Beklagte zu 1) ihrer Verpflichtung entsprechend tatsächlich links abbiegen würde und diese nicht über zwei durchgezogene Linien zurück auf die Geradeausspur fährt. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Mit einem Verstoß gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot des Zeichens 297 muss grundsätzlich nicht gerechnet werden (Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 41 StVO Rn. 320; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.1974, 1 Ss Owi 313/7 4, VRS 48, 144; OLG Celle, Urteil vom 30.07.2008, 14 U 74/08, bei juris Rn. 13; LG Gießen, Urteil vom 09.10.2013, 1 S 198/13, bei juris Rn. 4). Nicht zuletzt ist es demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem „ungehörigen Verhalten" nicht gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1982, a.a.O., bei juris Rn. 13; OLG Hamm, 26.04.2001, 27 U 213/00, bei juris Rn. 19; vgl. insgesamt: OLG Hamm, Beschluss vom 01. März 2019 - 1-7 U 73/18 -, Rn. 19, juris)."

LG Krefeld, Urteil vom 06.11.2019 -2 O 370/18 (Abgasskandal: VW Touareg 3.0 Liter)

"Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 826, 831 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung wegen sittenwidriger Schädigung".

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.01.2019 -2-21 O 317/18

"Die Berufungskammern des Landgerichts Frankfurt haben mit Urteilen vom 20.12.2018 (2-01 S 212/17), 14.11.2018 (2-15 S 76/18) und vom 10.10.2018 (2-16 S 218/17) übereinstimmend entschieden, dass für die Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten das arithmetische Mittel der Preise aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Gesellschaft vorzugswürdig sei. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an."

LG Arnsberg, Urteil vom 03.07.2018 -I-1 O 285/17 (Abgasskandal: VW Sharan 2.0 Liter)

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 34.200,00 EUR abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 7.845,48 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des im Tenor bezeichneten Fahrzeuges gemäß §§ 346 Abs. 1, 348 i.V.m. § 437 Abs. 2, § 440 Satz 1 Var. 3, 323 Abs. 1 BGB. Der PKW wies bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf. Eine Frist zur Nacherfüllung war wirksam gesetzt und die Pflichtverletzung war nicht unerheblich."

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018 -19 S 98/17

"Das Amtsgericht hat der Klage zutreffend stattgegeben. Während dem Kläger ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zur Last zu legen ist, da dieser rückwärts fuhr und dafür zu sorgen hatte, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, unterlag der Beklagte ebenfalls gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO einer gesteigerten Sorgfaltspflicht, da er den Fahrstreifen wechselte. Hinzu kam, dass er verbotswidrig eine so genannte durchgezogene Linie überfuhr. Hierin ist ein besonders schwerwiegender Verstoß zu sehen, der jedenfalls eine Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 50 Prozent rechtfertigt."

LG Krefeld, Beschluss vom 23.03.2016 -21 Qs-13 Js 170/16-47/16 = Verkehrsrecht aktuell 2016, 118 = VRR 2016, 13

"Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Daher ist der angegriffene Beschluss aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 StPO für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung sind vorliegend nicht gegeben, weil keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen wird. Die Kammer kann derzeit nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. StGB erfüllt sind. Nach der genannten Norm ist nicht nur dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Tat nach § 142 StGB erforderlich, sondern der Täter muss auch gewusst haben oder wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Insoweit kommt eine Anwendung der genannten Norm nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war. Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallflüchtige die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als bedeutend begründen. Derzeit dürfte - in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Wertgrenze des § 315c StGB - ein Sachschaden ab 1.300,00 € als bedeutend i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB anzusehen sein. Vorliegend weist das durch die Geschädigte vorgelegte Sachverständigengutachten zwar einen Schaden i.H.v. 1.625,17 € aus, dass die Erheblichkeit dieses Schadens für die Beschuldigte auch erkennbar war, ist indessen nicht hinreichend sicher feststellbar. Auf den vom Fahrzeug des Geschädigten gefertigten Lichtbildern ist zwar eine Beschädigung, insbesondere am Kotflügel erkennbar, als erheblich oder gravierend stellt sich diese Beschädigung indessen nicht da. Sie lässt eher auf einen nicht bedeutenden Streifschaden schließen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass zum Tatzeitpunkt Dunkelheit herrschte. Dieses Ergebnis wird hierbei weiter dadurch gestützt, dass auch die eingesetzten Polizeibeamten von einem Schaden von nicht mehr als 700 EUR ausgingen."

LG Itzehoe, Urteil vom 20.03.2015 -3 O 143/14

"Der Kläger kann Ersatz seiner Schäden verlangen, die ihm durch die mangelhaft ausgeführten Arbeiten zur Beseitigung seines Hagelschadens an dem Fahrzeug aus dem Jahr 2008 entstanden sind. Das streitgegenständliche Fahrzeug weist nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in dem Gutachten in dem selbständigen Beweisverfahren sichtbare Rissbildungen auf. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass es zu einem regelrechten Aufriss der Lackierung gekommen sei, der auf die Verwendung einer nicht mehr als angemessen zu bezeichnenden Spachteldicke zurückzuführen sei. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass sie die mangelhaften Arbeiten nicht zu vertreten habe, §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB. Das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfin ist ihr nach § 278 BGB zuzurechnen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Mängel auf die Durchführung der Spachtel- und Lackierungsarbeiten zurückzuführen seien. Ob dies letztlich daran liegt, dass bereits die ursprünglich vorhandene Blechverformung nicht ausreichend instandgesetzt (gedrückt) worden ist und damit bereits nicht die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Spachtel- und Lackierarbeiten geschaffen wurde, ist unerheblich. Beides hat die Beklagte zu vertreten."

LG Krefeld, Urteil vom 19.03.2015 -3 O 408/13

"Die leichte Tendenz eines Fahrzeuges, nach rechts zu ziehen, begründet keinen Sachmangel. Ein Kraftaufwand für das Gegenlenken ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt eine Fixierung des Lenkrades. Zu Recht weist der Sachverständige darauf hin, dass ohnehin das Lenkrad während der Fahrt stets jedenfalls mit einer Hand festgehalten werden müsse. Eine Beeinträchtigung des Fahrers ist daher trotz leichten Zuges nach rechts nicht gegeben."

LG Kleve, Urteil vom 10.10.2014 -3 O 53/14

"Die unzutreffende Angabe, der Gebrauchtwagen weise lediglich folgende Beschädigung oder Unfallschäden (Zahl, Art und Umfang) auf: "Vorne. Austausch Kotflügel und Felge. Achse Vermessen", begründet einen Sachmangel. Das streitgegenständliche Fahrzeug hatte bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Es kann hierbei offen gelassen werden, ob die Angabe eines bestimmten Schadens zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führt, wonach keine weiteren Schäden vorhanden sind. Die Beweisaufnahme hat im vorliegenden Fall ergeben, dass der Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen und bei Vertragsschluss erklärt hat, dass neben dem - beiden Parteien bekannten - Schaden an dem linken Kotflügel und der Felge kein weiterer Schaden am streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Eine vorangehende Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es nicht, weil der vorliegende Mangel sich nicht durch eine Nachbesserung korrigieren lässt."

LG Krefeld, Beschlüsse vom 29.04.2014 u. 04.08.2014 -3 S 10/14

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in der Entscheidung vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) ihre Bestätigung gefunden hat, ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste zugrunde zu legen. Die Anwendung der Schwacke-Liste begegnet nach der genannten Rechtsprechung, der sich die Kammer in einer Vielzahl von Entscheidungen angeschlossen hat, nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen. Daran fehlt es hier aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Die Vorlage von Internetausdrucken reicht vorliegend nicht aus."

LG Krefeld, Urteil vom 13.03.2014 -3 O 311/13 = ZAP EN-Nr 571/2014

"Die kaufmännische Rügepflicht gemäß § 377 HGB wird durch Ziffer VI. 2. a) der Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB 03/2008) nicht abbedungen. Der Regelungsgehalt der Klausel beschränkt sich allein auf die Durchführung und Abwicklung der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, den Käufer vor Unannehmlichkeiten bei der Durchführung der Nacherfüllung zu schützen, die dadurch bedingt sein können, dass sich der Wohnsitz des Käufers in weiter Entfernung vom Sitz der Verkäufers befindet. Zugleich soll aber gewährleistet sein, dass der Verkäufer von einem gescheiterten ersten Nachbesserungsversuch eines anderen anerkannten Betriebs Kenntnis erlangt. Die Vorschrift § 377 HGB wird durch diese Regelung nicht berührt. Sie dient dem Interesse des Verkäufers, im Handelsverkehr alsbald Kenntnis von Sachmängeln zu erlangen."

LG Krefeld, Urteil vom 12.04.2013 -3 S 32/12

"Übersteigen die Reparaturkosten nicht den Wiederbeschaffungswert, muss sich der Geschädigte bei einem verkehrssicheren Fahrzeug auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen lassen. Im Falle eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten können die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Auf den Restwert des verunfallten Fahrzeuges kommt es ebenso wenig an wie auf den Nachweis einer fachgerechten Reparatur."

LG Mönchengladbach, Urteil vom 31.07.2012 -5 S 17/11

"Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig, wenn diese - wie vorliegend bei dem regionalen Markenhändler - üblich sind."

LG Krefeld, Beschluss vom 30.11.2010 -5 O 384/09 = JurBüro 2011, 307 = RVGreport 2011, 235 = AGS 2011, 577; Beschluss vom 26.03.2014 -2 O 294/13 = JurBüro 2014, 377 = NJW-Spezial 2014, 540 = AGS 2014, 424

"Gem. § 91 Abs 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwaltes, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, zu erstatten und zwar ohne dass eine Notwendigkeitsprüfung gem. § 91 Abs 2 S 1 ZPO stattzufinden hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in Kempen ansässig und damit im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen. Gem. Vorbemerkung 7 (2) sind diese Reisekosten auch erstattungsfähig, weil das Prozessgericht außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers befindet."

AG Kempen, Urteil vom 28.02.2024 -13 C 319/22 (Auslandsschaden - Niederlande)

"Die Klägerin hat auch nach niederländischem Recht Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten."

AG Coburg, Urteil vom 07.07.2023 -11 C 1264/23 (Verbringungskosten / Werkstattrisiko)

"Unter Berücksichtigung des Werkstattrisikos sind die Verbringungskosten ersatzfähig. Nicht relevant ist, ob der Kläger die Kosten bereits beglichen hat. Hieran ändert auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2022, Az. VI ZR 147/21, nichts."

AG Neuss, Urteil vom 31.01.2023 -83 C 2269/21 (Parkplatz)

"Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Nach diesen Grundsätzen haften die Beklagten vollständig für den eingetretenen Schaden. Auch die allgemeine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs führt nicht zu einer Quotelung des Schadensersatzanspruchs des Klägers. Denn gegenüber dem gravierenden und erheblichen Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten zu 1) tritt die dem Kläger zuzurechnende Betriebsgefahr seines Fahrzeuges vollständig zurück"

AG Kempen, Urteil vom 09.09.2022 -13 C 292/21 ("Halbe Vorfahrt" - Desinfektionskosten Covid-19)

"Die Beklagten haften für die Unfallschäden allein. Der beklagtenseits erhobene Vorwurf, der Zeuge sei mit unangepasster Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren, ist angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit von 8 bis 10 km/h nicht erwiesen, da im maßgeblichen Unfallbereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h bestand. Eine über 30 km/h hinausgehende Annäherungsgeschwindigkeit vermag das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme für das klägerische Fahrzeug nicht festzustellen. Schließlich sind auch pandemiebedingte Desinfektionskosten in geltend gemachter Höhe ein ersatzfähiger Schaden gemäß § 249 BGB."

AG Coburg, Urteil vom 21.04.2022 -14 C 739/22 (Desinfektionskosten Covid-19)

"Die Kosten der Corona-Schutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze des Werkstattrisikos ersatzfähig. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Rechnung von der Klägerin bereits ausgeglichen ist oder nicht"

AG Geldern, Urteil vom 06.04.2022 -31 C 224/21 (Mietwagenkosten)

"Das Gericht stützt seine Schätzung auf einen aus dem Fraunhofer Marktpreisspiegel 2020 sowie dem Schwacke Mietpreissiegel 2020 gebildeten Mittelwert ("Fracke"). Anlass, andere als die in diesen Tabellen angegebenen Werte zugrundezulegen, besteht nicht. Für die Ermittlung des Normalpreises im Sinne der Erforderlichkeit ist auf die Fahrzeuggruppe des beschädigten Fahrzeugs abzustellen."

AG Krefeld, Urteil vom 05.04.2022 -4 C 29/21 (Desinfektionskosten Covid-19)

"Darüber hinaus tragen die Beklagten Desinfektions- und Reinigungskosten von drei AW in Höhe von 45,97 € netto (54,70 €). Die Desinfektions- und Reinigungskosten sind erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB, welche kausal auf das Unfallgeschehen zurückgehen und in das Werkstattrisiko des Schädigers fallen. Angesichts der aktuellen Pandemielage und der Notwendigkeit zur Vermeidung von Ansteckungsgefahren besondere Desinfektionsmaßnahmen zu ergreifen, sind diese Kosten im Ergebnis nicht zu beanstanden."

AG Coburg, Urteil vom 07.02.2022 -18 C 3073/21 (Desinfektionskosten Covid-19)

"Die Kosten für Desinfektion sind vollumfänglich erstattungsfähig, da es sich um erforderliche Wiederherstellungskosten handelt (LG Coburg, Urteil vom 28.05.2021, 32 S 7/21)."

AG München, Urteil vom 27.12.2021 -333 C 14241/21 (Desinfektionskosten Covid-19)

"Desinfektionskosten unterfallen den Grundsätzen des Werkstattrsisikos"

AG Coburg, Urteil vom 20.12.2021 -15 C 3254/21 (Desinfektionskosten Covid-19)

"Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung soll das Schadenrisiko nicht auf dem Rücken des Unfallgeschädigten ausgetragen werden. Insoweit kann die Beklagte, wenn sie der Meinung ist, dass die Reparaturwerkstatt falsch abgerechnet hat, sich etwaige Regressansprüche abtreten lassen, § 255 BGB."

AG Coburg, Urteil vom 18.11.2021 -12 C 3058/21 (Desinfektionskosten Covid-19)

"Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Werkstattrisikos sind die Kosten der Coronaschutzmaßnahmen ersatzfähig."

AG München, Beschluss vom 05.10.2021 -333 C 14241/21 (Desinfektionskosten Covid-19)

"Desinfektionskosten unterfallen den Grundsätzen des Werkstattrisikos und sind erforderlich... Dass die Anwendung von Desinfektionsmitteln hierunter fällt, ist allgemeinbekannt und wird dies-seits sicher nicht mit „Sachverständigengutachten“ überprüft werden (s.o.). Das Gericht geht davon aus, dass sich – ebenso wie allein hier im Haus – in den Rechtsanwaltskanzleien etc. und auch in den Räumen der Versicherer nicht nur Desinfektionsmittelspender befinden, sondern auch regelmäßig umfangreiche Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten schlechterdings unverständlich und unhaltbar."

AG Krefeld, Urteil vom 23.09.2021 -10 C 73/21 (Desinfektionskosten Covid-19)

"Die Klägerin kann sich auf ihr schutzwürdiges Vertrauen auf das Sachverständigengutachten berufen. Die von der Beklagten bestrittene Position der Hygienekosten fällt unabhängig von der Frage, ob sie grundsätzlich erstattungsfähig ist, nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall in das Werkstatt- und Prognoserisiko des Schädigers."

AG München, Urteil vom 06.08.2021 -322 C 7535/21 (Desinfektionskosten Covid-19)

"Die Beklagte hat auch die weiteren bisher nicht regulierten Reparaturkosten [scil.: Desinfektionskosten] zu erstatten. Die Einwände der Beklagtenpartei gegenüber der klägerseits vorgelegten Reparaturrechnung greifen im Ergebnis nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Für die Klagepartei streitet hier das sog. Werkstatt- bzw. Prognoserisiko."

AG München, Urteil vom 12.07.2021 -337 C 7856/21 (Desinfektionskosten Covid-19)

"Dem Kläger, der sein Fahrzeug tatsächlich hat reparieren lassen, sind die gesamten in Rechnung gestellten Reparaturkosten einschließlich der streitigen Desinfektionskosten in Höhe von 54,70 € zu erstatten."

AG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2020 -152 Gs 235/20 (verbotenes Kraftfahrzeugrennen)

Der Beschuldigte ist eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB nicht dringend verdächtig. Der Beschuldigte ist nach Feststellungen der Polizeibeamten deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren, ob dies aber bereits mit nicht angepasster Geschwindigkeit erfolgt ist, kann nicht ausreichend sicher festgestellt werden. Die Beurteilung, ob eine Geschwindigkeit angepasst oder nicht angepasst ist, richtet sich nach den Voraussetzungen des § 3 StVO und ist an der konkreten Verkehrssituation zu bemessen. Nach den Feststellungen der Polizeibeamten war neben dem Beschuldigten kein weiterer Verkehrsteilnehmer auf der Berliner Allee. Der Kö-Bogen-Tunnel war gut beleuchtet und aufgrund des Straßenverlaufs auch weit einsehbar. Der Beschuldigte wurde nach Aussage der Zeugin K. an einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage eingeholt. Der Beschuldigte konnte also offenbar trotz seiner Geschwindigkeit rechtzeitig vor der Ampel anhalten. Damit kann bereits ein grob verkehrswidriges Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit nicht sicher festgestellt werden.

AG Krefeld, Urteil vom 08.08.2019 -5 C 219/18

"Der erstattungsfähige Normaltarif der Mietwagenkosten kann auf der Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Liste für den jeweiligen Postleitzahlenbereich ermittelt werden. Ferner besteht ein Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten für die Haftungsbegrenzung und Navigationsgerät gemäß Schwacke-Liste. Die Forderung aus dem Jahr 2015 ist auch nicht verjährt. Der Geschädigte hat seine Forderung auf Ersatz der Mietwagenkosten mit Vertrag vom 02.07.2015 ausdrücklich erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten. Die Verjährung von Ansprüchen eines Mietwagenunternehmens aus einem Mietvertrag ist gemäß § 205 BGB gehemmt, wenn sich das Unternehmen zur Sicherung seines Mietzinsanspruches die Ansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger sicherungshalber hat abtreten lassen."

AG Heinsberg, Urteil vom 27.03.2019 -18 C 27/17

"Der Geschädigte kann nach dem hier zur Anwendung kommenden italienischen Recht Ersatz der angefallenen Reinigungskosten, merkantilen Wertminderung, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten und Bereitstellungskosten verlangen. Ferner besteht aufgrund der rechtlichen Schwierigkeit ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Ansatz einer 1,5 Gebühr nach Ziffer 2300 VV RVG."

AG Kempen, Urteil vom 15.02.2019 -13 C 520/18

"Der Kläger kann nach dem hier unstreitig anwendbaren belgischen Recht (Art. 1382 Code Civil) von der Beklagten insgesamt eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von € 100,00 verlangen."

AG Hannover, Urteil vom 19.11.2018 -428 C 6438/18

"Der erstattungsfähige Normaltarif der Mietwagenkosten kann auf der Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Liste für den jeweiligen Postleitzahlenbereich ermittelt werden. Ferner besteht ein Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten für die Haftungsbegrenzung und Navigationsgerät gemäß Schwacke-Liste."

AG Krefeld, Urteil vom 26.09.2018 -7 C 433/16

"Ist die Entstehung eines Schadens zum Teil abgeschlossen und bezifferbar, jedoch die Entstehung weiteren Schadens noch zu erwarten, ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig. Der Kläger ist in einem solchen Fall nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufzuspalten."

AG Hannover, Urteil vom 11.06.2018 -554 C 12527/17

"Der erstattungsfähige Normaltarif der Mietwagenkosten kann auf der Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Liste für den jeweiligen Postleitzahlenbereich ermittelt werden."

AG Hannover, Urteil vom 29.05.2018 -502 C 2432/18

"Der erstattungsfähige Normaltarif der Mietwagenkosten kann auf der Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Liste für den jeweiligen Postleitzahlenbereich ermittelt werden. Ferner besteht ein Anspruch auf Erstattung der Nebenkosten für die Haftungsbegrenzung und Navigationsgerät gemäß Schwacke-Liste."

AG Köln, Urteil vom 15.03.2018 -264 C 209/17

"Der ersatzfähige Mietwagentarif kann auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegel ermittelt werden."

AG Köln, Urteil vom 16.02.2018 -263 C 173/17

"Bei einem Reparaturschaden von 733,50 EUR netto ist eine Begutachtung erforderlich, weil es sich nicht um einen Bagatellschaden mehr handelt. Der Geschädigte durfte die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch in Bezug auf die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich halten. Gegen die Höhe des Grundhonorars hat das Gericht keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Vereinbarung und Abrechnung nicht im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015 hält. Die BVSK-Honorarbefragung 2015 verwendet das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO als Schätzgrundlage, was von dem Bundesgerichtshof auch mehrfach gebilligt wurde. Auch die Nebenkosten sind nicht überhöht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Abrechnung von Nebenkosten dann nicht mehr erforderlich ist, wenn diese nach der Honorartabelle BVSK 2015 um mehr als 20% überschritten werden."

AG Mönchengladbach, Beschluss vom 19.02.2018 -59 Gs 151/18 (310 Js 341/18) = Blutalkohol 55, 258 (2018) = Verkehrsrecht aktuell 2018, 140

"Allein der Hinweis darauf, dass der Beschuldigte einen Unfall verursacht hat, reicht im Falle einer BAK von 0,60 o/oo zur Begründung seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht aus. Der Unfall ereignete sich beim rückwärtigen Ausparken. Dass eine dabei erfolgte Kollision auf die - eher geringgradige - Alkoholisierung zurückzuführen ist, kann nicht festgestellt werden."

AG Hannover, Urteil vom 08.02.2018 -553 C 9904/17

"Das Gericht schätzt den erstattungsfähigen Normaltarif der Mietwagen nach dem arithmetischen Mittel von Schwacke- und Fraunhoferliste. Die Nebenkosten nach Schwacke geschätzt werden. Der Kläger kann ferner Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verlangen. Insofern genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast im Normalfall mit der Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen, der mit der Begutachtung des Geschädigtenfahrzeuges beauftragt worden ist. Weitergehende Anforderungen an die Darlegungslast sind nur zu stellen, wenn die geltend gemachten Rechnungspositionen erkannbar über den üblichen Preisen liegen. So liegt der Fall hier indes nicht. Das Gericht zieht zur Beurteilung dieser Frage die aktuelle Honorarbefragung des BVSK heran."

AG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2017 -150 OWi 1332/17 [b]

"Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren nicht nach § 109 a Abs. 2 OWiG diesem selbst, sondern der Staatskasse aufzuerlegen. Mangels Nachweis der voherigen Anhörung des Betroffenen kann ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte den Erlass des Bußgeldbescheides durch rechtzeitiges und zumutbares Vorbringen entlastender Umstände vermeiden können."

AG Krefeld, Urteil vom 07.07.2017 -10 C 535/16

"Die Klägerin hat als Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach niederländischem Recht gemäß Art. 6:162 ff. i.V.m. Art. 6:96 Abs. 1 des Burgerlijk Wetboek (BW) einen Anspruch auf Erstattung des Bruttowiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwerts, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen. Auf den Anfall von Umsatzsteuer kommt es nicht. Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Höhe nach richten sich die Kosten nach dem deutschen RVG. Bei einem Verkehrsunfall, dessen Abwicklung sich nach niederländischem Recht richtet, ist schon wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten der Ansatz einer 1,5-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG nicht zu beanstanden. Schließlich hat die Beklagte auch Klageveranlassung gegeben. Allein die Auslandsberührung führt nicht zu einer Regulierungsfrist von vorliegend neun Wochen."

AG Kempen, Beschl. v. 19.08.2016 -13 C 325/16 = Versicherung und Recht kompakt 2016, 156

"Die Vertretung des Beklagten durch die XXX Allgemeine Versicherung AG wird zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten als Vertretung erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 und 2 ZPO."

AG Krefeld, Urteil vom 29.07.2016 -2 C 151/16 = Verkehrsrecht aktuell 2016, 165

"Erwirbt der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten als differenzbesteuert ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes verlangen."

AG Hannover, Urteil vom 13.04.2016 -562 C 11296/15

"Das Gericht schätzt die Mietwagenkosten auf das arithmetische Mittel zwischen den Werten der Schwackeliste und den Werten des Fraunhofer Instituts (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28.02.2012, 14 U 49/11). Erstattungsfähig sind ferner die abgerechneten Kosten für den Zusatzfahrer, die Vollkaskoversicherung sowie Winterreifen, welche das Gericht anhand des Schwacke-Spiegels schätzt."

AG Köln, Urteil vom 18.03.2016 -274 C 141/15 = Unfallregulierung effektiv 2016, 9

"Das angerufene Gericht ist gem. § 21 ZPO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist ein besonderer Gerichtsstand der Niederlassung an dem Ort begründet, wo sich eine Niederlassung der beklagten Partei befindet, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden und auf deren Geschäftsbetrieb die Klage Bezug hat. Das setzt die Selbständigkeit der Niederlassung voraus; entscheidend ist jedoch nicht das innere Verhältnis zum Hauptunternehmen, sondern ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird (OLG Köln, Beschluss vom 26. September 2012 -I-8 AR 67/12, 8 AR 67/12-, juris). Die Beklagte hat den äußeren Anschein gesetzt, dass ihr in Köln befindlicher Geschäftsbetrieb sich mit dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Sinne einer eigenen Entscheidungsbefugnis beruhenden abschließenden Schadensregulierung auseinandergesetzt hat und damit eine selbständige Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO darstellt. Die Beklagte ist zur Zahlung der geltend gemachten Sachverständigenkosten verpflichtet. Vorliegend war die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen sei, weil der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug bereits durch den von der Geschädigten eingeholten Kostenvoranschlag eindeutig festgestellt gewesen sei, dringt sie hiermit nicht durch. Den die Einholung eines Sachverständigengutachtens soll nicht nur der eingetretene Schaden ermittelt werden, sondern auch die Kosten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Die Einholung eines Gutachtens war auch nicht entbehrlich, weil die Beklagte generell ihre Einstandspflicht anerkannt hat. Denn eine uneingeschränkte Kostenübernahmeerklärung hat die Beklagte nicht erklärt. Die Beklagte hat gegenüber der Reparaturfirma lediglich erklärt, dass sie zur Regulierung gemäß dem von ihr eingeholten Prüfbericht bereit sei."

AG Krefeld, Urteil vom 05.02.2016 -6 C 32/14

"UPE-Aufschläge und Verbringungskoten sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig, wenn diese beim regionalen Markenhändler üblich sind."

AG Krefeld, Urteil vom 18.12.2015 -10 C 206/14

"Zahlt der Kaskoversicherer während des laufenden Haftpflichtprozesses, bleibt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO prozessführungsbefugt. Der Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG steht dem nicht entgegen. Der Antrag ist lediglich auf Zahlung an den Versicherer als Rechtsnachfolger umzustellen."

AG Solingen, Urteil vom 02.10.2015 -13 C 395/14

"Zu Gunsten des Klägers streitet der Anscheinsbeweis eines Sorgfaltspflichtverstoßes gegen § 14 Abs. 1 StVO durch die Beklagte. Nach dieser Vorschrift muss sich, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen. Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ein- oder Aussteigevorgang befindet."

AG Ratingen, Urteil vom 23.06.2015 -11 C 15/14

"Ereignet sich ein Unfall im zeitlichen Zusammenhang mit dem rückwärts aus einer Ausfahrt herausfahrenden PKW, ist zu Lasten des Fahrzeugführers von einem Verstoß gegen § 10 StVO auszugehen. Ein Überfahren des Parkstreifens durch den weiteren Unfallbeteiligten ändert an der Beurteilung nichts, auch wenn ein solches Ausweichmanöver aufgrund von Gegenverkehr nicht erforderlich gewesen sein sollte. Denn der Ausfahrende hat auch mit etwaigen Verkehrsverstößen des fließenden Verkehrs in gewissem Maße zu rechnen, insbesondere auch mit einem Befahren der linken Fahrbahn oder Überfahren einer Sperrfläche (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015, 21 S 106/14 m.N.)."

AG Krefeld, Beschluss vom 30.04.2015 -26 Ls-3 Js 283/14-102/14

"Die Frage, ob die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts als Verteidiger erforderlich ist, wird bereits bei seiner Auswahl durch das erkennende Gericht geprüft. Ordnet das Gericht einen auswärtigen Pflichtverteidiger bei, sind seine Fahrtkosten zu begleichen (BVerfG, NJW 2001, 1269)".

AG Mönchengladbach, Urteil vom 27.03.2015 -3 C 270/14

"Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ist von einer Ersatzfähigkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter (anerkannter) KfZ-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise die entsprechenden Positionen erhoben werden. Bewegen sich sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2013, ergibt sich, dass der Kläger eine Überteuerung des Sachverständigen nicht habe erkennen müssen."

AG Krefeld, Urteil vom 18.02.2015 -5 C 208/13

"Der als Mindestbetrag zu ersetzende Normaltarif kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden. Der pauschale Hinweis auf die Erhebung des Fraunhofer-Instituts ist nicht geeignet, die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen".

AG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2014 -150 OWi 318/14 (b)

"Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren nicht nach § 109 a Abs. 2 OWiG diesem selbst, sondern der Staatskasse aufzuerlegen. Mangels Nachweis der voherigen Anhörung des Betroffenen kann ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte den Erlass des Bußgeldbescheides durch rechtzeitiges und zumutbares Vorbringen entlastender Umstände vermeiden können. Überdies greift die Regelung des § 109 a Abs. 2 OWiG nicht ein, wenn die Verwaltungsbehörde entlastende Umstände objektiver Art bei der ihr obliegenden Sachverhaltsaufklärung selbst hätte feststellen können. Vorliegend hätte die Verwaltungsbehörde durch die Durchführung eines Lichtbildabgleichs die Fahrereigenschaft des Betroffenen vor Erlass des Bußgeldbescheides überprüfen können."

AG Krefeld, Urteil vom 05.11.2014 -7 C 178/14

"Das erkennende Gericht hält an der im Landgerichtsbezirk Krefeld gefestigten Rechtsprechung fest, dass die sog. Schwacke Liste eine marktgerechte Spiegelung der im Bezirk anfallenden Mietwagenkosten darstellt. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe dem Kläger am 19.12.2012 ein Angebot eines Mietwagens zu einem günstigeren Preis mitgeteilt, ändert auch dieser Sachverhalt nichts daran, dass die hier geltend gemachten Kosten erstattungsfähig sind. Zum einen ist schon nicht dargelegt, dass dieses Angebot vor der Anmietung eines Mietwagens durch den Kläger erfolgte. Zum Anderen ist aber auch kein konkrteter Vermieter mit konkretem Angebot benannt, das auch allgemein verfügbar war."

AG Krefeld, Urteil vom 31.10.2014 -12a C 52/14

"Die Beklagte war entsprechend ihrem Anerkenntnis in vollem Umfang zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, das eine Kostentragungspflicht der Klägerin begründen würde, nicht vor. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Klägerin die Rechnung der Reparatur, die die Kosten in Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswertes auswies, von der Klägerin mit der Anspruchsgeltendmachung vorgelegt wurde. Einer weiteren Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch der Klägerin bedurfte es nicht. Der Anspruch der Klägerin wurde - auch ohne Einhaltung einer Frist von 6 Monaten (sog. Haltefrist) - fällig (vgl. BGH in NJW 2009, 910 ff). Die Beklagte war deswegen bereits mit der Anspruchsanmeldung gehalten, die Forderung der Klägerin auszugleichen, ohne dass es weiterer Nachweise durch die Klägerin bedurfte, weswegen die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat."

AG Moers, Beschluss vom 23.10.2014 -610 Cs-803 Js 601/13-194/13

"Das Gericht hat bei der Festsetzung der Terminsgebühr gemäß Nr. 4104 VV RVG die Mittelgebühr angesetzt. In dem vorliegenden Verfahren vor dem Strafrichter ging es um den Straftatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. In der Verhandlung wurde über den Einspruch gegen den Strafbefehl verhandelt, in dem eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 EUR festgesetzt war und dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Das Verfahren hatte für den Angeklagten eine erhebliche Bedeutung. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Rechtsanwaltes Scharifi vom 23.09.2014 verwiesen. Die Verhandlungsdauer ist mit 30 Minuten noch als durchschnittlich für einen Termin vor dem Strafrichter anzusehen. Aber selbst wenn auf Grund der Verhandlungsdauer ein eher leicht unter dem Durchschnitt liegender Zeitaufwand angenommen würde, ist jedoch in Verbindung mit der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschuldigten insgesamt von einem durchschnittlichen Verfahren auszugehen. Der Ansatz der Mittelgebühr ist daher als billig anzusehen, insbesondere wenn eine Abweichung bis zu 20% noch als verbindlich anzusehen ist."

AG Herford, Urteil vom 13.10.2014 -11 OWi-202 Js 89/14-61/14

"Angesichts des Umstandes, dass bei der neuen Software 3.2.4 des Messgerätes PoliScan Speed offenbar Daten in der Messdatei abgespeichert werden, die bei der Auswertung mit der Auswertesoftware 3.45.1 zu einer nicht unerheblichen Anzahl von Verwerfungen führen und eine entsprechende Situation bei der Softwareversion 1.5.5 mangels Daten nicht überprüft und damit eine solche nicht ausgeschlossen werden kann, bestehen - jedenfalls zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung - Zweifel des Gerichts an der Ordnungsgemäßheit der Messung. Der Betroffene war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen."

AG Kempen, Urteil vom 26.08.2014 -11 C 4/14

"Der als Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zu bestimmende Normaltarif kann auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2013 ermittelt werden. Soweit die Beklagte Internetausdrucke der Firmen S, E und A vom 22.04.2014 vorgelegt hat, sind diese gerade nicht vergleichbar mit der Anmietsituation vom 15.04.2013. Mangels ausreichender Darlegung konkreter und vor allem vergleichbarer günstigerer Angebote ist nach alledem auch dem entsprechenden, von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nachzugehen, da die Beklagte hiermit lediglich ins Blaue hinein die Behauptung aufgestellt hat, dass die nunmehr eingeholten Angebote denen in der konkreten Situation ein Jahr vorher (!) entsprechen würden. Insoweit handelt es sich lediglich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis."

AG Krefeld, Beschluss vom 30.06.2014 -6 C 465/13 = JurBüro 2014, 527 = AGS 2014, 502

"Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann eine 1,2-Terminsgebühr (3104 VV RVG) geltend machen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierfür unerheblich, dass die maßgebliche Besprechung vom 13.11.2013 vorprozessual stattfand. Denn dann, wenn der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat, kann eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3, 3. Alternative, zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist. An die Anforderung für den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr nach dieser Vorschrift sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt."

AG Krefeld, Urteil vom 26.06.2014 -3 C 143/14

"Der ersatzfähige Mietwagentarif kann auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegel ermittelt werden. Bloß allgemeinen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage - wie etwa der pauschale Hinweis auf die angeblichen Vorzüge der Fraunhoferliste - ist nicht nachzugehen.

AG Krefeld, Urteil vom 04.06.2014 -2 C 469/13

"Auch im Falle der fiktiven Schadensberechnung sind regional übliche Ersatzteilaufschläge sowie Verbringungskosten ersatzfähig. Soweit die Beklagte den Kläger auf eine angeblich gleichwertige Reparaturmöglichkeit in der freien Fachwerkstatt Lackierzentrum H. verweisen möchte, handelt es sich hierbei bereits nicht um eine ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit, da diese Werkstatt mehr als 10 km von dem Wohnort des Klägers entfernt ist, unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage der Gleichwertigkeit einer dortigen Reparatur und der Zumutbarkeit einer Verweisung."

AG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2014 -320 OWi 248/14 (b)

"Ein Fall des § 109 Abs. 2 OWiG kann nicht festgestellt werden, wenn der Betroffene bestreitet, einen Anhörungsbogen erhalten zu haben und sich in der Akte weder der Anhörungsbogen noch ein Zustellungsnachweis befinden. Damit steht nicht fest, dass der Betroffene die Möglichkeit hatte, durch rechtzeitiges Vorbingen entlastender Umstände Auslagen zu vermeiden. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen sind daher von der Staatskasse zu tragen."

AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 25.03.2014 -10 C 316/13

"Der ersatzfähige Mietwagentarif kann auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegel 2012 abzüglich eines Abschlages von 17% ermittelt werden. Ebenfalls erstattungsfähig sind die geltend gemachten Zusatzleistungen für die Zustellung/Abholung, Winterbereifung und Zusatzfahrer."

AG Krefeld, Urteil vom 26.03.2014 -2 C 371/13

"Regional übliche UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung erstattungsfähig. Der Verweis auf eine mehr als 10 km von dem Wohnort des Klägers entfernte Werkstatt scheidet aus, da es sich hierbei nicht um eine ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit handelt.".

AG Krefeld, Urteil vom 24.02.2014 -1 C 474/13

"Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der regelmäßig den Mindestbetrag der für den Geschädigten ersatzfähigen Mietwagenkosten darstellt. Dieser kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden. Soweit die Beklagte aus dem Internet entnommene Vergleichstarife der Firmen S, E und A vorgelegt hat, sind diese gerade nicht vergleichbar mit der vorliegenden Anmietsituation. Denn diese Vergleichstarife beziehen sich auf die günstigste Anmietung im Oktober mit jeweils nicht ersichtlicher Vorlaufzeit und fest bestimmter Dauer. Es handelt sich um unverbindliche, zeitpunktbezogene Internetangebote, die erheblichen Schwankungen bis hin zur Nichtverfügbarkeit der beispielhaft angebotenen Fahrzeuge unterliegen. Die sind als Schätzungsgrundlage und als Nachweis des Zugangs zu einem günstigeren örtlichen Tarif ungeeignet. Wegen unfallbedingten Mehraufwendungen ist der Normaltarif um 20% zu erhöhen. Ferner sind die Haftungsbefreiungskosten hinzuzurechnen."

AG Kempen, Beschluss vom 14.02.2014 -3 OWi-13 Js 489/13-72/13 = JurBüro 2014, 302 = AGS 2014, 332

"Aus dem Gesetzentwurf zum Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 17/11471 vom 14.11.2012, Bl. 267) ergibt sich eindeutig, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in behördlichem und gerichtlichem Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 17 RVG a.F. zu sehen sind. Die Auslagenpauschale ist dem Verteidiger der Betroffenen daher doppelt zu gewähren."

AG Nettetal, Urteil vom 07.02.2014 -4 C 147/13

"Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann nach niederländischem Recht die Kosten eines Rechtsanwaltes ersetzt verlangen, wenn die Beauftragung redlich und damit erforderlich war. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Versicherung sich in Zahlungsverzug befindet."

AG Krefeld, Urteil vom 31.01.2014 -1 C 363/13

"Der als Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zu bestimmende Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt, kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden. Soweit die Beklagte aus dem Internet entnommene Vergleichstarife der Firmen S, E und A vorgelegt hat, sind diese gerade nicht vergleichbar mit der Anmietsituation vom 02.07.2013 bis zum 05.07.2013. Denn diese Vergleichstarife beziehen sich auf die günstigste Anmietung im Oktober mit jeweils nicht ersichtlicher Vorlaufzeit und fest bestimmter Dauer. Maßgeblich für die Bestimmung des zu ersetzenden Normaltarifes ist die Fahrzeuggruppe des verunfallten Fahrzeuges abzüglich eines Abzuges für Eigenersparnis in Höhe von 5%."

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2014 -22 C 10000/13

"Die Regeln des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffahrenden Fahrers gelten auch für den Fahrer eines Straßenbahnzuges".

AG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2014 -321 OWi 781/13 (b)

"Die Kostenregelung des § 109 a Abs. 2 OWiG greift nicht ein, wenn die Verwaltungsbehörde entlastende Umstände objektiver Art bei der ihr obliegenden Sachverhaltsaufklärung selbst hätte feststellen können. Vorliegend hätte die Verwaltungsbehörde durch die Durchführung eines Lichtbildabgleichs die Fahrereigenschaft des Betroffenen vor Erlass des Bußgeldbescheides überprüfen können. Die nach Erlass des Bußgeldbescheides entstandenen Kosten durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes sind als notwendige Auslagen des Betroffenen erstattungsfähig."

AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 04.11.2013 -11 C 297/13

"Der ersatzfähige Mietwagentarif kann auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegel 2012 abzüglich eines Abschlages von 17% ermittelt werden."

AG Krefeld, Urteil vom 01.10.2013 -1 C 247/13

"Der als Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zu bestimmende Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt, kann auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden. Unverbindliche Internetangebote sind hingegen nicht geeignet, die Zugänglichkeit eines günstigeren örtlicheren Tarifs darzulegen oder als Schätzgrundlage zu fungieren."

AG Krefeld, Urteil vom 04.09.2013 -7 C 463/11

"Der Geschädigte ist berechtigt, im Falle der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten neben den Kosten für den Haftpflichtschaden als quotenbevorrechtigte Schadensposition gegenüber dem Schädiger abzurechnen. Hierbei handelt es sich nicht um eine unzulässige Doppelberechnung, sondern um gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten."

AG Krefeld, Urteil vom 01.07.2013 -7 C 13/13

"Die BVSK-Honorarumfrage stellt eine geeignete Abrechungsgrundlage für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten dar. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kommt eine Kürzung in Betracht."

AG Kempen, Urt. v. 28.08.2012 -11 C 171/12

"Auch bei einem Unfall mit Auslandsbeteiligung steht dem Haftpflichtversicherer in der Regel lediglich eine Regulierungsfrist von höchstens sechs Wochen zu. Die auf dem regionalen Markt üblichen UPE-Aufschläge sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig."

AG Dortmund, Urteil vom 25.04.2012 -404 C 883/12

„Biegt ein Fahrzeugführer nach links auf ein Grundstück ab und setzt hierbei ein auf der Gegenfahrbahn stehendes Fahrzeug plötzlich zurück, haftet der zurücksetzende Fahrer voll für den eingetretenen Schaden. Für einen Verstoß des Zurücksetzenden gegen § 9 Abs. 5 StVO spricht – im Gegensatz zu dem Abbiegenden - bereits der Beweis des ersten Anscheins. Zwar spricht bei einer Kollision mit dem Längsverkehr der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für ein Verschulden des Abbiegenden, indes gilt dies nicht für den rückwärtsfahrenden Längsverkehr. Dieser ist nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst, denn geschützt werden soll von der Vorschrift lediglich der Folge-, sowie der Gegenverkehr.“

AG Krefeld, Urteil vom 16.12.2011 -6 C 247/11

"Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung erstattungsfähig."

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