Neuwagen

Werden bereits bei der Übergabe des Autos Mängel frestgestellt, braucht der Käufer diesen nicht abzunehmen und auch nicht den Kaufpreis zahlen. Der Käufer hat einen Anspruch auf ein mangelfreis Fahrzeug.

Nimmt der Käufer den Neuwagen trotz entdeckter Mängel ab, sollten die Mängel schriftlich festgehalten werden und schriftlich vereinbahrt werden, dass die Mängel vom Verkäufer behoben werden. Ansonsten droht ein Rechtsverlust.

Zudem muss der Käufer den Händler zur Nacherfüllung auffordern und dem Verkäufer Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung geben.

Gelegentlich versucht der Verkäufer, die gerügten Fahrzeugmängel zu bagatellisieren und behauptet, der gelieferte Neuwagen habe keine Mängel oder er sei serienmäßig (»Das ist bei allen Fahrzeugen dieses Typs so!«). Sie sollten sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen, um die Gewährleistungsrechte des Käufers durchsetzen. Der Käufer hat Anspruch auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung).

Wenn der Händler sich weigert, das mängelbehaftete Neufahrzeug zurückzunehmen, sollte der Käufer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht kann den Händler auf Rücknahme des Autos Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Vertragskosten verklagen. Es kommt auch eine Klage auf Ersatzlieferung in Betracht. Die Vorteile für die Nutzung des PKW muss sich der Käufer aber anrechnen lassen.

Mängelfrei oder nicht?

Manchmal streiten Händler und Käufer darüber, ob überhaupt ein Mangel vorliegt oder wodurch er wann aufgetreten ist. Auch in diesem Fall sollte der Käufer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Zu prüfen ist, ob der Händler oder der Käufer das Vorhandensein beziehungsweise Nichtvorhandensein des Mangels bei Übergabe beweisen muss.

Für natürlichen Verschleiß (zum Beispiel abgefahrene Reifen oder Bremsbeläge) gilt dies aber nicht. Der Verkehrsanwalt wird gegebenfalls auch einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen. Dieser hat die Aufgabe, festzustellen, ob der Mangel etwa häufiger auftritt, zum Beispiel typspezifisch ist, oder dem Stand der Technik entspricht oder ob es sich um eine Ausrede des Verkäufers handelt. Der Sachverständige weiß auch, wie der Mangel fachgerecht zu beseitigen ist und was das kostet.


Kaufpreisminderung

Häufig will der Käufer das Auto, das ihm gefällt und mit dem er im Übrigen auch zufrieden ist, behalten und nur für den Mangel einen Preisnachlass haben. Dann sollte der Käufer einen Verkehrsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Der Verkehrsanwalt wird gegebenfalls nach Konsultation eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen die Wertminderung beziffern und durchsetzen.


Verjährung der Gewährleistungsansprüche

Die Gewährleistungsansprüche der Käufer von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen verjähren nach Gesetz in 2 Jahren. Für Neuwagenkaufverträge mit Verbrauchern kann die Frist nicht verkürzt werden, für Gebrauchtwagen auf höchstens 1 Jahr. Maßgebend ist der Kaufvertrag.

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