Bußgeld

Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum Fachanwalt für Verkehrsrecht. Nur dieser kann Ihnen eine garantierte Verteidigung bieten.
Denken Sie daran:
Sie können die Abläufe eines Gerichtsverfahrens nicht kennen und selbst ist man immer ein schlechter Verteidiger.
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt die Fehlerquellen bei der Geschwindigkeitsmessungen, Rotlichtüberwachung oder Abstandsmessung, kann formale Fehler der Behörden sofort erkennen oder weiß, wie der Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.

Drohende Bußen wären: Geldstrafe und Geldbuße. Mit einer Geldstrafe werden Verstöße gegen die Strafvorschriften, zum Beispiel des Strafgesetzbuches, geahndet, mit einer Geldbuße die Begehung von Ordnungswidrigkeiten.

Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5 bis 500 Euro für fahrlässiges und höchstens 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln. Die in der Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.

Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.

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