Unfall im Ausland

Seit Januar 2003 haben sich in Europa bei der Regulierung von Auslandsunfällen deutliche Erleichterungen für die Geschädigten ergeben. Geschädigte können ihre Schadensersatzansprüche seither im Heimatland bei einem dort ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten des ausländischen Haftpflichtversicherers geltend machen. Wird zum Beispiel ein deutscher Tourist mit seinem deutschen Fahrzeug in Venlo in einen Unfall verwickelt, den der niederländische Fahrer eines in den Niederlanden zugelassenen Fahrzeuges verschuldet hat, sind die Ansprüche des deutschen Touristen von einem Regulierungsbeauftragten der niederländischen Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland zu regulieren. Der Zentralruf der Autoversicherer benennt anhand des ausländischen Kennzeichens den Versicherer und dessen Regulierungsbeauftragten. Die Verkehrsopferhilfe e. V. in Hamburg übernimmt die Funktion einer Entschädigungsstelle, die in die Regulierung eintritt, wenn ein Repräsentant nicht benannt oder die Regulierung über bestimmte Fristen hinaus verzögert wird. Im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Regulierung kann eine Klage nach dem Urteil des EuGH vom 13.12.2007 dann gegen den Versicherer vom Geschädigten an seinem Wohnort erhoben werden, wenn sich der Unfall im EU-Ausland ereignet hat, der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat und der Versicherer im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates ansässig ist. Nach dem Urteil des EuGH vom 10.10.2013 -C-306/12- kann die Klage sogar unmittelbar an den Regulierungsbeauftragten in Deutschland zugestellt werden. Dies hat den Vorteil, dass keine kostspieligen und langwierigen Übersetzungen der Klage und Anlagen erforderlich sind. Falls zwei deutsche Touristen mit ihren in Deutschland versicherten Fahrzeugen im EU-Ausland zusammenstoßen, so kann der Geschädigte an seinem Wohnsitz in Deutschland klagen. In diesem Fall findet sogar deutsches Recht Anwendung.

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